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AGBs

Die PRACHTSTERN GmbH (im Folgenden: „Veranstalter“), Piusallee 103, 48147 Münster, ist Veranstalter vom GHBA & Friends (im Folgenden: „Event“). Das Event findet am 12. September 2025 in Frankfurt/Karben statt.

 

Im Rahmen des Events bieten Markenpartner an ihren Workshopflächen Do-It-Yourself-Workshops an. Auf der Event-Website www.ghb-award.de finden Interessierte Informationen zum aktuellen Event. Neben den Markenpartnern und unserer Jury werden rund 30 Finalist:innen sowie pro Workshoppartner jeweils maximal 6 Wildcard-Teilnehmer:innen (entweder Creator oder Pressevertreter:innen, mit denen unsere Partner im Kontakt stehen) vor Ort sein. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter und den am Event durch die Buchung von Markenpartner-Paketen und/oder Zusatzleistungen beteiligten Unternehmen (im Folgenden: „Markenpartner“).

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss eines jeden Vertrages über den Erwerb eines Markenpartner-Workshop- oder Sponsoring-Pakets Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Markenpartners wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag über den Erwerb eines Markenpartner-Pakets zwischen dem Veranstalter und dem Markenpartner kommt durch Angebot und Annahme zustande.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb eines Markenpartner-Workshop- oder Sponsoring-Pakets mit jeweils im Angebot definiertem Leistungsumfang.

(2) Darüber hinaus können vom Markenpartner bestimmte, im Einzelfall noch zu konkretisierende, Zusatzleistungen gebucht bzw. in Auftrag gegeben werden. Insoweit handelt es sich um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter, wie sie in der Beauftragung jeweils als Vertragspartner ausgewiesen sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug

(1) Mit Abschluss des Vertrages stellt der Veranstalter das Paket inkl. der gebuchten oder in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen in Rechnung, soweit nichts anderes zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Betrag spätestens 21 Tage nach Eingang der Rechnung ohne Abzüge vollständig zu zahlen. Zahlt der Markenpartner nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(3) Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Werden Rechnungen auf Wunsch des Markenpartners an Dritte ausgestellt, so bleibt der Markenpartner Schuldner.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten

Der Markenpartner ist, soweit dies für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlich ist, verpflichtet, die Entwicklung der Werbemittel und die Umsetzung des Events durch den Veranstalter zu unterstützen. Insbesondere wird der Markenpartner alle Voraussetzungen im Bereich der eigenen Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind.

 

§ 6 Rechteeinräumung durch den Veranstalter

Der Veranstalter räumt dem Markenpartner an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (Texte, Fotos, Logo, Videos, etc.) ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck ein. Die Nutzung ist in jedem Fall beschränkt auf die eigene werbliche Kommunikation für das Unternehmen bzw. die Produkte / Dienstleistungen des Markenpartners sowohl in Printmaterialien, als auch online im Rahmen der eigenen Webseiten des Markenpartners oder im Rahmen seiner Social Media-Kanäle. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar.

 

§ 7 Rechteeinräumung durch den Markenpartner

(1) Der Markenpartner räumt dem Veranstalter an den von ihm zur Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Materialien (insbesondere Logo des Markenpartners, Texte, Bilder, etc., nachfolgend „die Materialien“) ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht ein, die Materialien für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Von der Rechteeinräumung insbesondere umfasst sind die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Vorführung und Bearbeitung. Die Bearbeitung des Logos darf nur mit vorheriger gesonderter Zustimmung des Markenpartners erfolgen.

(2) Soweit der Veranstalter für die vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte einsetzt (Subunternehmer), ist auch der jeweilige Subunternehmer berechtigt, die Materialien des Markenpartners zu den vertraglich vereinbarten Zwecken im Auftrag des Veranstalters zu nutzen. Jede andere Weitergabe oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte bedarf der gesonderten und vorherigen Zustimmung durch den Markenpartner.

(3) Eine redaktionelle Nutzung der Materialien des Markenpartners durch den Veranstalter bedarf keiner gesonderten Freigabe durch den Markenpartner. Jede andere Nutzung bedarf einer vorherigen Abstimmung mit dem Markenpartner.

(4) Der Veranstalter ist – in Bezug auf dafür verwendete Materialien des Markenpartners – auch nach Beendigung der Aktion berechtigt, das erstellte Event-Key Visual, Auszüge aus der Website sowie andere erbrachte grafische oder gestalterische Leistungen für eigene Werbemaßnahmen (Print und online sowie in sonstiger elektronischer Kommunikation), insbesondere die Darstellung und Bewerbung der Aktion, einschließlich der Werbung auf den Webseiten des Veranstalters sowie für Pitches zu nutzen.


(5) Der Markenpartner garantiert, alle erforderlichen Rechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte an dem von ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Materialien inne zu haben und zur entsprechenden Verfügung über diese Rechte im vertraglichen Umfang alleine und uneingeschränkt berechtigt zu sein. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritten durch die vertragsgemäße Nutzung der Materialien des Markenpartners durch den Veranstalter, stellt der Markenpartner den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt nicht, soweit der Markeninhaber dies nicht zu vertreten hat.

§ 8 Kündigung

(1) Jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Vereinbarung bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 9 Folgen einer vorzeitigen Beendigung

(1) Sofern der Grund für die Kündigung gemäß Ziffer 8.1 von keiner der Parteien zu vertreten ist, vermindert sich der Anspruch des Veranstalters auf eine bis zum Tag der Kündigung pro rata temporis zu ermittelnden Vergütung.


(2) Sofern der Grund für die Kündigung gemäß Ziffer 8.1 von dem Veranstalter zu vertreten ist, entfällt der Anspruch des Veranstalters auf die entsprechende Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Markenpartners bleiben hiervon unberührt.

(3) Sofern der Grund für die Kündigung gemäß Ziffer 8.1 vom Markenpartner zu vertreten ist, steht dem Veranstalter die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich der von dem Veranstalter ersparten Aufwendungen zu. Handelt es sich bei dem erworbenen Markenpartner-Paket um ein Workshop-Paket, wird der Veranstalter für den ausgefallenen Workshop einen eigenen Ersatz-Workshop anbieten, für dessen Durchführung der Veranstalter dem Markenpartner 4.500 Euro (Konzeption, Material und Durchführung) zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung in Rechnung stellt. Es sei denn der Markenpartner weist einen geringeren Aufwand nach. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters bleiben unberührt. Von dem Veranstalter gemäß Ziffer 6 eingeräumte Nutzungsrechte fallen an den Veranstalter zurück. Der Markenpartner ist zur Weiternutzung des entsprechenden Materials nicht berechtigt.

 

§ 10 Änderung – Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt und dieses auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt der Parteien weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere im Falle von Epidemien im räumlichen Bereich der Vertragsleistungen oder Pandemien.

(2) Die Leistung des Veranstalters ist in 6 Leistungsphasen eingeteilt. Eventuelle Anpassungen im Hinblick auf die Zeiträume (Datum) behält der Veranstalter sich vor:

 

1.  Vorphase: 1. Februar – 6. März 2025

(In diese Leistungsphase fließt 20 Prozent des Markenpartner-Budgets ein.) Die Vorphase beinhaltet:

  • Beratung der Markenpartner hinsichtlich der Einbindung in das Event (max. 2,5 Std.)

  • Aufbau der Markenpartner-Unterseite mit Logo, Fotos/Videos und Text auf der Aktionswebsite 

  • Erwähnung des Markenpartners als Sponsor (mit Logo) auf der Startseite der Aktionswebsite 

  • Nutzung des Event-Logos durch den Markenpartner im Rahmen seiner werblichen Kommunikation

 

2.  Bewerbungsphase: 7. März – 24. April 2025

(In diese Leistungsphase fließt 20 Prozent des Markenpartner-Budgets ein.) Die Bewerbungsphase beinhaltet:

  • Beratung der Markenpartner hinsichtlich der Einbindung in das Event (max. 2,5 Std.)

  • Logointegration und Verlinkung in allen digitalen Vorankündigungen: Event-Newsletter und auf dem Social Media-Kanal @gardenandhomeblogaward

  • Versand der Postingvorlage für den Bewerbungsaufruf

  • Erstellung einer eigenen Markenpartner-Seite auf der Event-Website

  • Erstellung und Veröffentlichung mindestens eines Instagram-Posts zum Markenpartner 

3. Vorbereitungsphase: 25. April – 11. September 2025

(In diese Leistungsphase fließt 40 Prozent des Markenpartner-Budgets ein). Die Vorbereitungsphase beinhaltet:

  • Beratung der Markenpartner hinsichtlich der Einbindung in das Event (max. 2,5 Std.)

  • Erstellung und Veröffentlichung mindestens eines Instagram-Posts zum Markenpartner. Der Content für die Posts wird vom Markenpartner zur Verfügung gestellt (Bildmaterial oder Repost)

  • Einbindung des Markenpartner-Logos in die Award-Präsentation

4.  Event-Tag: 12. September 2025

(In diese Leistungsphase fließt 10 Prozent des Markenpartner-Budgets ein). Der Event-Tag beinhaltet folgendes:

  • Der Markenpartner erhält eine Workshopfläche sowie Mobiliar [Tische, Stühle, transparente Tischdecke, sowie ggf. Sonnenschirm(e) oder Regenzelt(e)] zur Durchführung der Workshops.

  • Workshop-Paket: Durchführung von 3 Workshop-Slots mit jeweils 90-minütigem Workshop an eigener gebrandeter Workshop-Fläche

5.  Nachbereitungsphase: 13. September – 13. Oktober 2025

(In diese Leistungsphase fließt 10 Prozent des Markenpartner-Budgets ein). Die Nachbereitungsphase beinhaltet:

  • Erstellung und Veröffentlichung von mindestens einem Instagram-Post zum Markenpartner

  • Erstellung und Versand des Social-Media-Review

  • Zusammenstellung und Versand der Foto- & Filmpakete

Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Markenpartner-Paketpreise Folgendes:

  • nach Abschluss der zweiten Phase 40 % der zu erwartenden Endsumme

  • nach Abschluss der dritten Phase 80 % der zu erwartenden Endsumme

 

Die zu erwartende Endsumme setzt sich zusammen aus dem Bruttogesamtpreis gemäß zuletzt gestelltem Angebot bzw. bei Vorliegen der Auftragsbestätigung des Veranstalters, und zwar zuzüglich der Werte der weiteren vereinbarten Zusatzleistungen, die durch den Veranstalter erbracht werden sollten.

(3) Soweit der Veranstalter zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt Deckungsgeschäfte für den Markenpartner in Bezug auf die Vertragsleistungen abgeschlossen hat und zur Leistung gegenüber den Dritten verpflichtet bleibt, ist der Markenpartner zur Erstattung bzw. zur Freistellung von entsprechenden Kosten gegenüber dem Veranstalter verpflichtet (Aufwendungsersatz ohne Marge).

(4) Bei Regen und Wind stellt der Veranstalter einen entsprechenden Wetterschutz für den Workshop-Standort des Markenpartners zur Verfügung, der im Kooperationshonorar enthalten ist. Soweit das Event wetterbedingt nicht sinnvoll durchgeführt werden kann, gelten die vorstehenden Regelungen der Ziffern 10.1 – 10.3 entsprechend.

 

§ 11 Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung


(1) Der Veranstalter ist über die in § 10 geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus sonstigem wichtigem Grunde die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Markenpartners in angemessener Weise zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Markenpartner Bestandteil des Vertrages.


(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen von Markenpartnern eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

§ 12 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter

(1) Der Markenpartner ist verpflichtet, bei der Nutzung der Standfläche und der Ausstellung und Bewerbung des Produktsortiments alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Unabhängig davon, ob hierdurch ein Straftatbestand verwirklicht wird, ist es generell untersagt, Inhalte bereit zu stellen, die pornografischer, sexueller, gewalttätiger, rassistischer, volksverhetzender, diskriminierender, beleidigender und/oder verleumderischer Natur sind. Der Markenpartner verpflichtet sich, keine Rechte Dritter zu verletzen. Dies gilt insbesondere für Persönlichkeitsrechte Dritter sowie geistige oder gewerbliche Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte etc.).

(2) Der Markenpartner stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Markenpartner geltend machen.

(3) Der Markenpartner übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Markenpartner nicht zu vertreten ist.

 

§ 13 Aufbau; Pflichten Markenpartner

(1) Für den Aufbau der Stand- bzw. Workshopfläche durch die Markenpartner stellt der Veranstalter am Donnerstag, den 11. September 2025 ein Zeitfenster von 12 bis 17 Uhr zur Verfügung. Der Markenpartner ist verpflichtet, ab 9 Uhr an dem Veranstaltungstag für eine einsatzbereite Stand bzw. Workshopfläche zu Sorgen.

 

§ 14 Betrieb des Standes; Pflichten Veranstalter und Markenpartner

(1) Der Markenpartner ist verpflichtet, den Stand bzw. die Workshopfläche während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Markenpartner hat dafür zu sorgen, dass die Stand- bzw. Workshopfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird. Bei Einsatz von TK-Produkten muss der Markenpartner für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette seiner Ware Sorge tragen. Beim Einsatz von Werkzeug und Maschinen muss der Markenpartner für einen sachgemäßen Umgang bzw. die Anweisung der Teilnehmer durch ausreichend und entsprechend sachkundiges Personal sorgen.

(2) Der Markenpartner ist nach Beendigung der Veranstaltung zur Reinigung der Stand- bzw. Workshopfläche verpflichtet. Der Markenpartner ist verpflichtet, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.

(3) Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des übrigen Geländes.

(4) Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

(5) Bezüglich des Materialeinsatzes ist der Markenpartner verpflichtet, nach Möglichkeit plastikfreies, nachhaltiges Material zu verwenden.

§ 15 Abbau; Pflichten des Markenpartners; Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau; ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche

(1) Der Veranstalter stellt dem Markenpartner am 13. September 2024 ein Zeitfenster von 10 Uhr bis 14 Uhr für den Abbau seines Stands zur Verfügung. Der Stand des Markenpartners darf vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung am 12. September 2024 weder teilweise noch ganz geräumt werden.

(2) Für schuldhafte Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Markenpartner. Die Stand- bzw. Workshopfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Markenpartners ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(3) Der Markenpartner ist verpflichtet, sich vor seiner endgültigen Abreise und nach Beendigung des Abbaus abzumelden und die Standfläche von dem Veranstalter oder dessen Stellvertreter abnehmen zu lassen.

 

§ 16 Versicherung des Markenpartners

(1) Der Markenpartner verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschaden umfassen.

(2) Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Markenpartner ein Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis zu erbringen.

 

§ 17 Werbung

(1) Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Markenpartners erlaubt.

(2) Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, nicht genehmigte Werbung oder Werbeaufbauten auf Kosten des Markenpartners zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

 

§ 18 Fotografieren, Zeichnen, Filmen

Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

 

§ 19 Haftung

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind.

(2) Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Markenpartners.

(3) Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.

(4) Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(6) Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 20 Loyalität und Exklusivität

(1) Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Vertragsparteien werden sich zu keiner Zeit negativ über die Person bzw. Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder dessen Ruf und Prestige beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Laufzeit der Vereinbarung, keinen Kooperationspartner in die Aktion aufzunehmen, der in direktem Wettbewerb zum Markenpartner steht.

 

§ 21 Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich über alle der im Zusammenhang und der im Rahmen des Events generierten vertraulichen Informationen (übergebene Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen) Stillschweigen und Vertraulichkeit zu bewahren. Die Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung verwendet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vereinbarung für beide Parteien fortbestehen.

 

§ 22 Datenschutz

Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Markenpartners und dessen Mitarbeiter nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nur insoweit, wie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

 

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

(2) Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Markenpartner Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Münster. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Markenpartner wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

PRACHTSTERN GMBH - PIUSALLEE 103 - 48147 Münster

GHBA & FRIENDS.

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